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   BVerwG, 04.06.1992 - 4 B 108.92, 4 ER 302.92, 4 ER 303.92, 4 ER 304.92   

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https://dejure.org/1992,12856
BVerwG, 04.06.1992 - 4 B 108.92, 4 ER 302.92, 4 ER 303.92, 4 ER 304.92 (https://dejure.org/1992,12856)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1992 - 4 B 108.92, 4 ER 302.92, 4 ER 303.92, 4 ER 304.92 (https://dejure.org/1992,12856)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 4 B 108.92, 4 ER 302.92, 4 ER 303.92, 4 ER 304.92 (https://dejure.org/1992,12856)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Beiladungen in einem Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

    Ein erheblicher Mangel der unterlassenen notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt zudem nicht vor, so daß auch eine Beiladung der FWT oder der FSWI zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. Beschluß vom 4. Juni 1992 - BVerwG 4 B 108.92 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 13) nicht in Betracht kommt.
  • BVerwG, 16.04.2002 - 4 BN 13.02

    Zulässigkeit eines Beiladungsantrags einer Bauträgergesellschaft i.R.e.

    Diese Vorschrift ist bereits im Revisionszulassungsverfahren anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1992 - BVerwG 4 B 108.92 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 13).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 1 B 70.94

    Beiladung Dritter nach Verlust ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Innung

    Deswegen entfällt gemäß § 142 VwGO übrigens auch ihre Beiladung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Beschluß vom 4. Juni 1992 - BVerwG 4 B 108.92 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 13).
  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 219.94

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Darlegung

    Ein erheblicher Mangel der unterlassenen notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt zudem nicht vor, so daß auch eine Beiladung der FWT oder der FSWI zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechend § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. Beschluß vom 4. Juni 1992 - BVerwG 4 B 108.92 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 13) nicht in Betracht kommt.
  • BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 60.93

    Beiladung noch im Revisionsverfahren - Voraussetzungen einer notwendigen

    Zwar kommt nach § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der sinngemäß auch im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO anwendbar ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juni 1992 - BVerwG 4 B 108.92 - Buchholz 310 § 142 VwGO Nr. 13), eine Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO noch im Revisionsverfahren in Betracht.
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